Die mächtige M-Pact® 3 bietet Militär- und Strafverfolgungsprofis einen flächendeckenden Handschutz im Einsatz.
Ein dichter einteiliger Knöchelschutz aus thermoplastischem Gummi ist anatomisch geformt, um starke Stöße auf den Handrücken zu absorbieren und die allgemeine Beweglichkeit bei harten Einsätzen zu verbessern.
Die Außenseite der Daumen und Finger sind durch eine 3 mm EVA-Akkordeon-Polsterung geschützt, während der niedrigprofilige Thermoplastic Rubber-Oberverschluss einen sicheren Sitz am Handgelenk schafft.
Der M-Pact 3 verfügt über interne Fingerspitzenverstärkung für extreme Abriebfestigkeit und geprägte Musterung für zusätzlichen Grip, wo Sie es am meisten brauchen.
Die zweiteilige Handflächenkonstruktion verstärkt stark beanspruchte Bereiche und reduziert Materialbündelungen, um die Fingerfertigkeit beim Umgang mit Schusswaffen zu erhalten.
Eigenschaften:
- Anatomisch geformter einteiliger Knöchelschutz aus Thermal Plastic Rubber (TPR) sorgt für Stoßfestigkeit
- Thermal Plastic Rubber (TPR) oberen Verschluss schafft eine sichere Passform am Handgelenk
- 3mm EVA Akkordeon-Polsterung reduziert die Auswirkungen auf den Daumen und Finger
- Interne Fingerspitzenverstärkung bietet extreme Abriebfestigkeit
- Geprägte und strukturierte Fingerspitzen und Handfläche bieten zusätzlichen Grip
- Zweiteilige Handflächenverstärkung sorgt für zusätzliche Haltbarkeit
- Daumenverstärkung sorgt für zusätzliche Haltbarkeit
- Strapazierfähige Innenhand aus Kunstleder
- Nylon-Zugschlaufe
- Maschinenwaschbar
Verwendungszwecke:
- Militär
- Strafverfolgung
- Instandhaltung/Reparaturbetrieb
Farbe: Coyote Brown
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HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar