Field-Flex ist das flexibelste Abdeckmaterial von Rite in the Rain. Das papierbasierte Material ist robust genug, um den härtesten und feuchtesten Bedingungen standzuhalten, lässt sich aber wie schweres Papier reißen. Da es papierbasiert ist, kann es zusammen mit anderen Papieren recycelt werden. Dies sind einige der besten “pocket” Bücher, da sich die Cover in kürzester Zeit an Ihre Form anpassen.
Klebegebundene Bücher werden hergestellt, indem die Enden von gefalteten Blättern abgeschliffen (Signaturen genannt) und dann mit einem Einbandmaterial verklebt werden. Unsere klebegebundenen Bücher verwenden nur die haltbarsten Klebstoffe, um sicherzustellen, dass Ihr Rite in the Rain Buch nicht im Einsatz auseinander fällt.
Wie bei den meisten klebegebundenen Büchern sind die Textblattkanten bündig mit dem Einband. Wir machen den zusätzlichen Schritt, unsere Bücher an den Ecken abzurunden. Das verbessert die Haltbarkeit und schützt Sie vor lästigen scharfen Ecken.
Mit den Top-Bound Field-Flex Pocket Books haben Sie den Vorteil, dass Sie mehr Platz zum Schreiben haben, da sich der Umschlag und die Seiten durch den kürzeren Rücken leichter öffnen lassen. Die Größe und Form sorgen außerdem dafür, dass sie in die meisten Taschen passen. Zusätzlich haben diese Top-Bound Field-Flex-Bücher perforierte Blätter für eine einfache Entnahme und ein leichteres Öffnen am Rücken.
Gesamtgröße: 3 1/4 x 5 1/4 Zoll (83 x 133 mm)
Umschlagmaterial: Field-Flex
Bindung: Top Perfect Bound
Papierfarbe: Grün
Anzahl der Seiten: 100
Anzahl der Blätter: 50 (perforiert)
Gewicht: 60 g
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar