100-NH-3 B Stovka Blau, multifunktionales klappbares Offiziersmesser. Stovka bietet Vielseitigkeit und Handwerkskunst, die in allen multifunktionalen Taschenmessern der tschechischen Firma Mikov aus Mikulasovice vorhanden sind. Diese Region hat sich seit 1794 auf die Herstellung von Besteck spezialisiert, was ihr den Namen "Tschechisches Solingen" eingebracht hat.
Die Anzahl der Klingen (3), die Anzahl der Werkzeuge / Funktionen (3) macht es extrem funktional, während eine kompakte Größe beibehalten wird.
Hauptklinge - Drop Point Profil, 1,8 mm dick, aus poliertem AISI 420 Edelstahl, gehärtet im Bereich von 52-55 HRC. Die glatte Klinge wurde mit einem Full Flat Grind hergestellt, der in Kombination mit der geringen Dicke der Klinge für überdurchschnittliche Schneideigenschaften sorgt. Klinge geöffnet mit einem Nagelkerbeneinschnitt auf der Klinge.
Griff - Ummantelung in blau. Hergestellt aus temperaturbeständigem und mechanisch beschädigtem Kunststoff vom Typ Celidor. Auf einer der Verkleidungen das Logo des Herstellers.
Klingen / Funktionen
1. Die Hauptklinge ist 70 mm
2. Zusätzliche Klinge (kurz)
3. Weinöffner Korkenzieher / Tribius
Technische Daten:
Produktnummer: 100-NH-3B (120527)
Name: Taschenmesser Stovka 90mm Blau
Stahltyp: AISI 420
Härte der Klinge: 52-55 HRC
Die Länge der Klinge: 70.0 mm / 2.76"
Die Breite der Klinge: 12,0 mm / 0,46 "
Die Dicke der Klinge: 1,8 mm / 0,07"
Gesamtlänge, gefaltet: 90,0 mm / 3,54 "
Gewicht: 53,0 g / 1.87 oz
Schneidentyp: Glatt
Material des Griffs: Kunststoff
Hersteller: Mikov s.r.o., Tschechische Republik
HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass einige der verkauften Produkte unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG fallen können. Danach ist der Erwerb der Produkte zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen des § 42a WaffG. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar